Hinweis

Der Sachkundenachweis gemäß §11 Absatz3 des Landeshundegesetzes NRW:

Hunde, die ausgewachsen eine Widerristhöhe von mind. 40 cm oder ein Gewicht von mind. 20 kg erreichen, müssen der zuständigen Behörde angezeigt werden. Des Weiteren muss die Halterin oder der Halter die erforderliche Sachkunde, die Zuverlässigkeit, die Kennzeichnung des Tieres durch einen Mikrochip und eine abgeschlossene Haftpflichtversicherung der Behörde nachweisen. Der Nachweis der Sachkunde kann bei, von der Tierärztekammer benannten Tierärzten erteilt werden.

Die Sachkundeprüfung kann auch in unserer Praxis abgelegt werden. Bitte vereinbaren Sie dazu einen Termin.

Zur Vorbereitung auf die Prüfung, kann der Fragenkatalog zur Sachkundeprüfung bei der Tierärztekammer Westfalen-Lippe eingesehen werden. Fragenkatalog unter www.tieraerztekammer-wl.de

Der EU-Ausweis wird benötigt für Hunde, Katzen und Frettchen, die innerhalb der Europäischen Union reisen. Dieser Pass muss dem Tier eindeutig zugeordnet werden können, d.h. das Tier muss mittels Mikrochip identifizierbar und die Kennzeichnungsnummer im Pass eingetragen sein. Neben den Angaben zum Tier und seinem Besitzer muss der Pass den tierärztlichen Nachweis enthalten, dass das Tier über einen gültigen Tollwutschutz verfügt. Informationen zum Gesetzestext beim Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft, Bonn